Nach einem Unfall sollte sich ein geschädigter Autofahrer
nicht allzu leichtfertig den erstbesten Mietwagen nehmen. Vor dem
Bundesverwaltungsgericht (BGH) scheiterte ein Mann mit seiner Klage: Er hatte
von 2.200 Euro Mietwagenkosten für zwölf Tage nur 1.500 Euro von der
gegnerischen Versicherung erstattet gekriegt. Die nicht unerhebliche Differenz
musste der Geschädigte selbst tragen.
Seinen Tagestarif von 181 Euro für einen Subaru Impreza
hatte der Vermieter mit der Schwacke-Mietpreisliste untermauern wollen. Der in
Sachen Mietwagen unerfahrene Autofahrer hatte aber dort übersehen, dass die
Mietwagenpreise zwischen 87 und 176 Euro pro Tag schwankten. Die Spanne für
eine wöchentliche Miete lag zwischen 345 und 1.200 Euro. Außerdem hatte der
Vermieter in seinem eigenen Interesse nur auf Unfallersatztarife hingewiesen,
nicht aber auf die deutlich günstigeren Normaltarife für Selbstzahler.
Ein geschädigter Autofahrer ist nach neuerer Rechtsprechung dazu verpflichtet,
die Kosten möglichst niedrig zu halten und aktiv nach einem günstigen Ersatzwagen gucken. (Az: VI ZR 210/07 vom 14. Oktober 2008)
© Dezember 2008, Petra Grünendahl
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