Von Petra Grünendahl

 

2.1. Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung

2.2. Die Fahrzeug- oder Kaskoversicherung

2.3. Insassen-Unfallversicherung

2.4. Schutzbrief

2.5. Verkehrsrechtsschutz-Versicherung

2.6. Garantieversicherung

2.1. Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung

Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Personenwagen,
Lastwagen, Motorrad oder ähnliche motorgetriebene Fahrzeuge) oder Anhängers
ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
(Pflichtversicherungsgesetz), damit er, wenn er oder der Fahrer des auf
ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs schuldhaft einen Schaden verursacht, als
Schadenersatzpflichtiger den angerichteten Schaden nicht selbst bezahlen
muss. Dies kann in Fällen von Personenschäden zu einer Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz führen. Auf der anderen Seite ist mit dieser
Regelung vor allem sichergestellt, dass das Verkehrsopfer Schadenersatz
erhält, und zwar auch dann, wenn der Schädiger mittellos ist.

Unbegrenzte Haftung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt den
Kraftfahrzeug-Halter, den Eigentümer, den Fahrer sowie Beifahrer vor
Schadenersatzansprüchen geschädigter Verkehrsteilnehmer im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme und das in ganz Europa. Unberechtigte
Ansprüche wehrt der Versicherer auf eigene Kosten ab. Ausreichenden
Versicherungsschutz bietet die unbegrenzte Deckungssumme, da für jeden
Schaden, der mit Ihrem Fahrzeug verursacht wird, nach dem Gesetz in
unbegrenzter Höhe gehaftet werden muss.

Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betragen für Personenschäden fünf
Millionen Euro, für Sachschäden eine Mio. Euro und für Vermögensschäden
60.000 Euro. Bei Verträgen mit unbegrenzter Deckung beträgt die maximale
Deckung für Personenschäden je nach Versicherung ab 7,5 Mio. Euro je
geschädigte Person, Sach- und Vermögensschäden werden in unbegrenzter Höhe
ersetzt. Neunzig Prozent der Haftpflichtverträge laufen mittlerweile über
die unbegrenzte Deckung.

Tarifeinstufungen … in Typklassen

Eingestuft werden die Fahrzeuge mittlerweile sowohl
in der Haftpflicht als auch in der Kasko in sogenannte Typklassen. Damit
richten sich die Beiträge nach einem Index, in dem die Schadenhäufigkeit
sowie die Schadenhöhe dieses Fahrzeugs eingearbeitet sind: Je mehr teure
Unfälle, um so höher die Typklasse – und die Prämie. Ältere Autos,
die viel als Anfängerautos auf den Straßen unterwegs sind, sind dabei
natürlich höher eingestuft als Neuwagen oder Cabrios. Auch Diesel
(Vielfahrer) sind höher eingestuft als Benziner des gleichen Modells
ebenso die Modelle mit mehr PS.

… in Regionalklassen

Die Höhe der Beiträge richtet sich auch nach dem
Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. dem Ort, wo das Kraftfahrzeug
angemeldet ist. Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrem
Schadenbedarf (Zahl und Schwere der Unfälle, die sich dort ereignen)
einem System von Regionalklassen zugeordnet. Mittlerweile unterscheiden
die Gesellschaften bis zu 15 Regionalklassen. Je höher die zugeordnete
Regionalklasse, desto höher fällt der Beitrag aus.

… nach der Schadenfreiheit

Schadenfreies Autofahren zahlt sich aus: Je nachdem,
wie lange man schadenfrei gefahren ist, wird der Vertrag in eine günstigere
Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Führerscheinneulinge verursachen
relativ häufig Unfälle. Dementsprechend sind die Prämiensätze in der
Klasse 0 (noch kein schadenfreies Jahr) mit 230 Prozent sehr hoch. Erst
mit 22 schadenfreien Jahren zahlt man einen Beitragssatz von 30 Prozent
des Grundbeitrages.

Wessen Fahrzeug als Zweitwagen auf jemand anders
zugelassen war, kann die erreichte Schadenfreiheitsklasse auf einen
eigenen Vertrag umschreiben lassen. Jedoch muss man glaubhaft machen, dass
man den Wagen selber gefahren hat. Der übertragenden Person geht der
Rabatt in diesem Fall natürlich verloren. Übernommen werden aber nur die
Jahre, in denen der Empfänger des Schadenfreiheitsrabatts einen Führerschein
hatte. Mehr nicht! Gängige Praxis, wenn der Wagen der Kinder als
Zweitwagen der Eltern lief, bis die Kinder mindestens drei Jahre den Führerschein
haben.

Rabatte

Inzwischen bieten die Versicherer eine Vielzahl von
Rabatten an. Hier ist Vorsicht geboten, denn so manches vermeintliche Schnäppchen
entpuppt sich im Nachhinein als Fußangel. Rabatte gibt für
Garagenbesitzer, Wenigfahrer, Alleinfahrer und deren Partner. Bevor Sie
besondere Rabatte in Anspruch nehmen, überprüfen Sie, ob Sie die
Bedingungen auch tatsächlich – und immer – erfüllen. Eine
Vertragsverletzung führt dazu, dass Sie die gewährten Rabatte in der
Regel zurückzahlen müssen. Einige Versicherer behalten sich auch
Kontrollen vor und erheben bei vorsätzlich gemachten falschen Angaben
Vertragsstrafen bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen. Außerdem sollten
Sie gründlich prüfen, von welchem Grundbeitrag die Rabatte gewährt
werden.

Rückdatierung des Versicherungsbeginns

Um früher in den Genuss eines günstigeren
Beitragssatzes zu kommen, – Sie müssen ein volles Kalenderjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember schadenfrei fahren – haben sie die Möglichkeit,
ihren Vertrag zurückzudatieren. Ein Führerscheinneuling beginnt mit 230
Prozent der Prämie in Haftpflicht. Bei einer Zulassung im ersten Halbjahr
lohnt sich die Rückdatierung auf den 1. Januar, denn dann fährt das Auto
bereits zum nächsten 1. Januar auf 100 Prozent.

Mit mehr als drei Jahren Führerschein und einer
Zulassung im zweiten Halbjahr – Beginn mit Schadenfreiheitsklasse (SF)
½ und 140 Prozent – kann sich eine Rückdatierung auf den 1. Juli
lohnen, denn dann wird man schon zum nächsten 1. Januar in SF 1
eingestuft. Erkundigen Sie sich daher bei der Versicherung nach der Möglichkeit
einer Rückdatierung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung kann der
Versicherungsnehmer in der Regel bis spätestens einen Monat vor der
Hauptfälligkeit (Posteingang beim Versicherer) aussprechen. Bei Ablauf
zum 1. Januar wäre dies der 30. November.

Bei Prämienerhöhungen kann innerhalb von vier
Wochen nach der Mitteilung der Beitragserhöhung gekündigt werden. Das
gilt jedoch nicht aufgrund einer Höherstufung nach einem Unfall.

Auch im Schadenfall steht dem Versicherungsnehmer –
wie auch dem Versicherer – ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

 

2.2. Die Fahrzeug- oder Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die Ihnen
durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen
Fahrzeugs einschließlich der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile
entstehen. Nicht alle Fahrzeug- und Zubehörteile gelten ohne weiteres als
mitversichert. Gegen Zuschlag zu versichernde Teile müssen im einzelnen
angegeben werden. Welche Teile  nicht
versicherbar sind ergibt sich aus der „Liste der mitversicherten
Fahrzeug- und Zubehörteile“, die Bestandteil der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist.

Man unterscheidet zwei Arten der
Fahrzeugversicherung: Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) und
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko).

Teilkasko

Hierbei ist das Fahrzeug versichert gegen:

  • Feuer oder Explosion,
  • Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen, Raub und Unterschlagung,
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung,
  • Zusammenstoss des sich in Bewegung befinden Fahrzeugs mit Haarwild (z.B. Rehe)
  • Bruchschäden an der Verglasung und
  • Brand- oder Schmorschäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

 Vollkasko

 Die Vollkasko beinhaltet die Leistungen der
Teilkaskoversicherung. Außerdem umfasst der Versicherungsschutz Schäden
durch

  • selbstverschuldete Unfälle oder wenn kein Verursacher zu ermitteln ist (Fahrerflucht) sowie
  • mutwillige Handlungen fremder Personen.

 Ersetzt werden …

  • – … Reparaturkosten: Erforderliche Wiederherstellungskosten sowie notwendige einfache Transportkosten z. B. zur Fachwerkstatt.
  • … bei einem Totalschaden: Der
    Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens.

Einige Versicherer erstatten bei Neuwagen innerhalb
der ersten sechs Monate ab Erstzulassung sogar den Neuwert. Dies gilt
bereits dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten 80 Prozent des
Neupreises erreichen oder übersteigen. Nicht ersetzt werden in der
Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung des Fahrzeugs.

Selbstbeteiligung

In der Fahrzeugversicherung ist neben der Variante
mit dem vollständigen Schadenersatz auch die Vereinbarung einer
Selbstbeteiligung je Schadenfall möglich. Dies bringt deutlich geringere
Prämien für die Versicherungsleistung. Möglich ist eine
Selbstbeteiligung von 150, 300 oder 500 Euro in der Teilkasko sowie ein
Selbstbehalt von 150, 300, 500 oder 1.000 Euro in der Vollkasko.

Deutliche Einsparungen lassen sich unter Umständen
bei zunehmendem Fahrzeugalter durch den Wechsel von Voll- zu Teilkasko
erzielen. Als Faustregel kann ein Fahrzeugalter von zwei bis drei Jahren
angesetzt werden, für das sich eine Vollkasko lohnt. Der Vollkaskoschutz
kann aber auch bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt und einer höheren
Typklasse in der Teilkasko die günstigere Alternative sein: Also vorher
nachrechnen!

 

2.3. Insassen-Unfallversicherung

Über eine Insassen-Unfallversicherung sind alle
Insassen (inkl. Fahrer) beim Gebrauch des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf
ein Verschulden des Fahrers – Vorsatz ausgenommen – versichert. Versichert
sind die Passagiere beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, d. h. nicht nur während
der Fahrt, sondern auch beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen,
Parken, Tanken und sogar Waschen des Fahrzeugs.

Versichert werden können folgende Leistungen:

  • Invaliditätsleistung
  • Todesfallentschädigung
  • verschiedene Formen des Tagegeldes (Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld)

Versichert sind entweder pauschal alle Insassen
(Anzahl der vorhandenen Sitzplätze) oder einzelne Sitzplätze (z. B. Fahrersitz).

 Wirklich sinnvoll ist diese Versicherung allerdings
nicht, denn im Falle eines Unfalls tritt die Haftpflichtversicherung des
Pkw-Halters auch für die Insassen ein – und das sogar mit
Schmerzensgeld, wenn den Fahrer die Schuld am dem Unfall trifft. Ansonsten
ist halt der Unfallverursacher (ggf. also der Fahrer eines anderen
beteiligten Fahrzeugs) haftpflichtig. Und bei einem Alleinunfall tritt
eine private Unfallversicherung ein, die von Preis-Leistungs-Verhältnis
gegenüber einer Insassen-Unfallversicherung deutlich besser abschneidet.
Es muss sie nur jeder für sich selbst abgeschlossen haben.

 

 2.4. Schutzbrief

 Eine Schutzbriefversicherung bieten neben den
Automobilclubs mittlerweile auch viele Autoversicherer an. Dort ist er
allerdings gekoppelt an die Kfz-Haftpflicht-Police. Er bietet folgenden
Schutz für Fahrer und Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge:

  • Start-, Pannen- und Unfallhilfe, Ersatzteilversand
  • Fahrzeugab- und -rücktransport sowie Bergung, Verschrottung, Verzollung
  • Krankentransport, Rückholung, Heimreise, Ersatzfahrer, Übernachtungskosten
  • je nach Versicherer auch besondere Serviceleistungen z.B. bei Verlust von Reisedokumenten, Zahlungsmitteln und bei Erkrankung sowie Hilfe in Notfällen.

 Die Schutzbriefversicherung gibt es

  • als Inlandsschutzbrief, der nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt,
  • als Auslandsschutzbrief für das europäische Ausland einschließlich der außereuropäischen Mittelmeerländer (Marokko, asiatische Türkei) oder
  • als Kombination für In- und Ausland. Dies ist der weitaus gebräuchlichste Schutzbrief.

 

2.5. Verkehrsrechtsschutz-Versicherung

Diese Versicherung hilft Ihnen, im Straßenverkehr
Ihr Recht zu bekommen. Sei es, wenn die gegnerische Versicherung nicht
zahlt, Sie einen unberechtigten Bußgeldbescheid erhalten haben oder Sie
Ärger mit der Werkstatt haben. Angeboten wird sie von den Versicherungen
zumeist im Paket als Familien-/Vertrags- und Verkehrsrechtsschutz.

 

2.6. Garantieversicherung 

Einige Versicherer bieten für Neu- und
Gebrauchtwagen eine sogenannte Garantieversicherung – auch andere
Bezeichnungen wie Car Garantie o. ä. sind in Gebrauch –, die zusätzliche
Sicherheitsleistungen umfasst und vor hohen finanziellen Belastungen durch
unerwartete Reparaturkosten schützt.

Damit lässt sich ein nicht allzu betagter
Gebrauchtwagen auch von Privat viel besser an den Käufer bringen. Händler
müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine zweijährige gesetzliche
Gewährleistung geben, zu der ein privater Verkäufer nicht verpflichtet
ist.

Zum Download: Auto-Versicherungen als pdf 

© Petra Grünendahl, Stand: Oktober 2008

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