Von Petra Grünendahl
1.1. Der Grundgedanke
1.2. Antrag und Versicherungsbeginn
1.3. Beitragszahlung
1.4. Risikoänderung und Gefahrerhöhung
1.5. Wenn der Schadenfall eintritt
1.7. Außerordentliche Kündigung
1.1. Der Grundgedanke
Niemand ist gegen Schäden, die seine Gesundheit oder
seinen Besitz treffen gefeit. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich
finanziell gegen Schäden abzusichern. Grundgedanke ist die Vorsorge:
Mehrere, in aller Regel viele Personen, die von ein und derselben Gefahr
bedroht sind (Gefahrengemeinschaft), übertragen das finanzielle Risiko
eines Schadens auf den Versicherer und bezahlen ihm dafür einen
Versicherungsbeitrag. Fallen nun bei einzelnen Schäden an, werden sie aus
dem großen Topf der Versicherungsbeiträge entschädigt.
Berechnet werden die Beiträge entweder – wie in
der Sozialversicherung – nach dem Solidaritätsprinzip, d. h. wer mehr
hat, zahlt höhere Beiträge und unterstützt damit auch die, die weniger
haben, oder – wie in der Individualversicherung – nach dem Risiko, d.
h. alle Versicherten zahlen die gleiche Prämie für das gleiche Risiko.
1.2. Antrag und Versicherungsbeginn
Bei Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer
dem Versicherer im Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände
anzeigen, die für die Gefahrenübernahme erheblich sind. Normalerweise
fragt der Versicherer schriftlich nach den Punkten, die ihm wichtig sind,
und es genügt, wenn man diese Fragen beantwortet. Gerade in der Lebens-
und Krankenversicherung ist es sehr wichtig, hier bei der Beantwortung der
Fragen rückhaltlos offen und penibel zu sein, da ein Verschweigen
wichtiger Risikofaktoren zur Leistungsfreiheit oder zur Annullierung des
Vertrages führen können.
Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sollte man
sich überlegen, wie lange der Vertrag laufen soll. Schließt man z. B.
einen Vertrag über die Dauer von 5 Jahren, ist man für diesen Zeitraum
gebunden; eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ohne besonderen Grund
ist im Regelfall ausgeschlossen. Eine kurze Laufzeit erleichtert es, z. B.
auf ein günstiges Angebot eines anderen Versicherers „umzusteigen“
oder veränderten Lebensumständen Rechnung zu tragen. Auch hier sind
Preisvergleiche zwischen „Kurz- und Langläufern“ wichtig.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst
nach Annahme des Antrags durch das Lebensversicherungsunternehmen und nach
der unverzüglichen Zahlung des ersten Beitrags durch den Kunden, frühestens
jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein
steht.
Der Versicherungsschutz verlängert sich in aller
Regel jährlich, sofern der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig zum Ende
des Versicherungsjahres gekündigt hat, und endet mit dem Tod des
Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Spätestens
endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer wie zum Beispiel
in der Lebens- oder Rentenversicherung.
1.3. Beitragszahlung
Der Versicherungsnehmer (VN) hat die
vereinbarte Prämie zu entrichten. So steht es im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Erstprämie
Der Versicherungsschutz beginnt nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Zahlung der ersten Prämie,
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin (strenge
Einlösungsklausel). Üblich ist heutzutage – meist in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart – die erweiterte Einlösungsklausel:
Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des
Versicherungsscheins (Zahlung der Erstprämie oder des Einmalbeitrags
innerhalb von zwei Wochen) zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt.
Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, der VN hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 Abs. I
VVG 2008). Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, sofern er dies dem VN in Schriftform angezeigt hat (§ 37
Abs. II VVG 2008 sowie jeweilige AVB).
Folgeprämie
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen. In diesem Schreiben sind die Rechtsfolgen für die Nichtzahlung
der Prämie aufzuführen (§ 38 Abs. I VVG 2008), die wie folgt lauten:
- Tritt der Versicherungsfall nach
Fristablauf ein und hat der VN immer noch nicht gezahlt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§38 Abs. II VVG
2008). - Der Versicherer kann, wenn der VN nach Ablauf der
Frist noch immer im Zahlungsverzug ist, den Versicherungsvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 38 Abs. III VVG 2008). In
der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung geschieht dies in der Regel im
Schreiben mit der letzten Zahlungsfrist, indem der Versicherer darauf
hinweist, dass der Vertrag mit fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt
ist.
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Wird der Versicherungsvertrag vor Ablauf der
Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer nur derjenige Teil der
Prämie zu, der dem Zeitraum bis zum Ende des Versicherungsschutzes
entspricht. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG 2008 zurück, so
kann er nur eine angemessen Geschäftsgebühr verlangen (§ 39 Abs. I VVG
2008).
Pünktliche Zahlung der Prämie
Neben einer Überweisung oder einem Dauerauftrag vom
Konto des Versicherten kann der VN auch den Versicherer ermächtigen, die
fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen (Lastschriftverfahren /
Einzugsermächtigung). Zum einen ist dies bei wechselnden Prämien weniger
Aufwand für den VN, zum anderen ist damit immer eine rechtzeitige Prämienzahlung
gewährt. Und wenn der
Versicherer mal die falsche Summe abbucht, so kann der VN immer noch
innerhalb von sechs Wochen bei seiner Bank der
Abbuchung widersprechen.
1.4. Risikoänderung und Gefahrerhöhung
Im Antrag ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, sämtliche für die Einschätzung des Risikos relevanten
Tatsachen und Umstände anzugeben. Aus diesen Risikomerkmalen ergibt sich
die zu zahlende Prämie.
Über die Dauer der Versicherungslaufzeit
ergeben sich aber auch vielfach Änderungen, die eine Änderung des
Risikos darstellen. gemeint sind hier nicht unbedingt die Krankheiten und
Gebrechen, die sich nach Abschluss einer Lebens- oder Krankenversicherung
einstellen. Die haben auf die Risikokalkulation von bestehenden Verträgen
keine Auswirkungen mehr.
Risikoänderung
Gemeint sind vielmehr solche Änderungen,
die auch in laufenden Verträgen berücksichtigt werden (müssen), damit
keine Unterversicherung entsteht oder der Versicherer wohlmöglich –
beim Verschweigen risikorelevanter Umstände – von der Verpflichtung zur
Leistung frei wird.
So ist es von Zeit zu Zeit kein Fehler,
den Versicherungsschutz zu überprüfen. Stimmt zum Beispiel in der
Hausratversicherung die Versicherungssumme noch? Da muss man ja nicht bei
jeder Neuanschaffung dran denken, aber im Laufe der Jahre wächst der Wert
des Hausrat enorm an. Oder ist der in der Privat-Haftpflichtversicherung
angegebene unverheiratete Lebenspartner auch nach zehn Jahren noch der
gleiche? Der Ex war ja schon durch den Auszug nicht mehr mitversichert,
aber der neue sollte mitversichert werden. Auch einen Fahrzeugwechsel in
der Kraftfahrtversicherung gilt es unverzüglich anzuzeigen, den neuen
Wagen nicht nur durch das Abholen der eVB-Nummer (zur Zulassung), sondern
durch einen ausgefüllten Antrag, denn nur der Versicherungsschein
garantiert umfassenden Versicherungsschutz.
Gefahrerhöhung
Gefährlicher für den Versicherungsschutz ist aber eine sogenannte Gefahrerhöhung. Eine
Gefahrerhöhung ist zu unterlassen oder, wenn sie nicht vom
Versicherungsnehmer (VN) zu beeinflussen ist, dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen, das verlangen sowohl die Versicherungsbedingungen als auch das
Gesetz (VVG). Ein Verstoß rechtfertigt im ungünstigsten Falle nicht nur
ein Kündigungsrecht – u. U. auch fristlos – für den Versicherer,
sondern befreit ihn im Zweifelsfalle auch von der Verpflichtung zur
Leistung, wenn es zum Schadenfall kommt.
Beispiele für eine solche Gefahrerhöhung
sind Änderung in der Absicherung von Gebäuden oder Wohnungen (besonders
auch nach Umzügen) im Sachversicherungsbereich, ein Berufswechsel in der
Unfallversicherung, wenn sich dadurch die Gefahrengruppe ändert. Relevant
sind vor allem solche Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im
Antrag gefragt hat. In der Kraftfahrt-Versicherung sind treten solche
Gefahrerhöhungen zum Beispiel nach dem Motorentuning ein. Überhaupt
sollten eintragungspflichtige Änderungen in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung immer schriftlich angezeigt werden. In
der Fahrzeugversicherung (Kasko) sollten Zusatzausstattungen
(Navigationsgeräte, teurer Leichtmetallräder und ähnliches) gemeldet
werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.
Eine erhebliche Gefahrerhöhung
ist beim Versicherer umgehend anzuzeigen. Eine unerhebliche Gefahrenerhöhung
liegt vor, wenn der Versicherer sie zu den gleichen Bedingungen versichern
würde. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man den Umstand auf jeden
Fall beim Versicherer melden. Ist sie eher unerheblich, wird er dieses zur
Kenntnis nehmen und die Sache hat sich erledigt.
Ist eine erhebliche Gefahrerhöhung
eingetreten, muss der Kunde mit einer höheren Prämie rechnen – oder in
aller schlimmsten Fall bei einer vom VN veranlassten Gefahrerhöhung
damit, dass der Versicherer das Risiko nicht mehr tragen will und den
Vertag kündigt. Dies dürfte aber gerade im Automobilbereich eher selten
der Fall sein.
1.5. Wenn der Schadenfall eintritt
Im Falle eines Schadenfalles sind einige Regeln zu
beachten, damit Sie den vereinbarten Schadenersatz erhalten. Zügig kann
die Versicherung einen Schaden nur abwickeln, wenn sie unverzüglich davon
erfährt und die erforderlichen Angaben über das Schadenereignis und den
Schadenumfang erhält. Außerdem benötigt der Versicherer immer die
Nummer des Versicherungsscheins.
Der Versicherer ist unverzüglich nach Kenntnis über
einen entstandenen Schaden zu informieren (§ 30 VVG 2008). In der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: längstens eine Woche, damit
sie unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Angaben über Fristen finden
Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Neben einer unverzüglichen Meldung über den
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer ebenso
verpflichtet, an der Aufklärung des Tatbestandes mitzuwirken sowie den
Schaden in den geringstmöglichen Grenzen zu halten.
Bei einem Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie
- die Personalien der beteiligten Fahrer
- die Daten der beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und Kennzeichen)
- eventuell die Personalien von Zeugen sowie
- eine Beschreibung des Unfallherganges notieren.
Auch Fotos von der Unfallstelle – möglichst aus
verschiedenen Perspektiven – können sehr nützlich sein. Bei unklarer
Sachlage, Personenschäden oder höheren Sachschäden sollte die Polizei
eingeschaltet werden. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder Zahlungen leisten.
Wann braucht die Versicherung nicht zahlen
Die Vollkaskoversicherung wird Autofahrer abweisen,
wenn sie trotz Übermüdung ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene Reifen
nicht auswechseln und mit schadhaften Bremsen nicht mehr die Kurve
kriegen.
In allen diesen Fällen handelt es sich um bodenlosen
Leichtsinn, um – juristisch gesprochen – „grobe Fahrlässigkeit“ beim
Umgang mit eigenem Hab und Gut. Die Versicherung bleibt leistungsfrei.
Hingegen zahlt sie bei einfacher Fahrlässigkeit. Was jeweils grobe, was
einfache Fahrlässigkeit ist, hängt mitunter von den Umständen des
Falles ab. Das ist nicht immer leicht zu entscheiden, auch wenn die ständige
Rechtsprechung der Gerichte da meist weiterhilft.
In einem wichtigen Bereich jedoch kommt die
Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit für Schäden auf: In der
Haftpflichtversicherung. Wer als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer
einen anderen schuldhaft schädigt, dem steht die Haftpflichtversicherung
auch dann zur Seite, wenn er die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer
acht gelassen hat.
Leer geht selbstverständlich aus, wer einen Schaden
absichtlich anrichtet oder die Versicherung durch falsche Angaben zu täuschen
versucht. Auch verschwiegenen Gefahrenerhöhungen führen mindestens zu
einer Minderung der Schadenersatzleistung: Ist der Hausrat jetzt 60.000
Euro wert, statt der versicherten 30.000 Euro, dann gibt es von der
Versicherung nur die Hälfte ersetzt. Beim Auto ist zusätzliche
Ausstattung nur dann mitversichert, wenn sie der Versicherung bekannt ist.
Andere Gefahrenerhöhungen können sogar zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen.
1.6. Ordentliche Kündigung
Kurzfristige Versicherungsverträge wie zum Beispiel
die nur für die Urlaubsreise abgeschlossen Vollkaskoversicherung enden
mit dem vorher festgelegte Ablaufdatum. Lebens- und private
Rentenversicherungen sind ebenfalls mit einem festen Zeitpunkt für die
Ablaufleistung abgeschlossen.
Alle anderen Verträge, egal ob mit ein- oder mehrjährige
Vertragsdauer abgeschlossen, verlängern sich automatisch um ein Jahr,
wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. In
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat
zum Ablauf des Versicherungsjahres. Wer den Vertrag kündigen möchte,
muss dies schriftlich tun, auf jeden Fall aber fristgerecht.
1.7. Außerordentliche Kündigung
Neben der fristgerechten Vertragsauflösung enthält
das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die außerordentliche Kündigung.
Anlass zum vorzeitigen Ausstieg kann
- ein Schadenfall,
- eine Beitragserhöhung oder
- der Wegfall des versicherten Risikos z. B. durch
Verkauf sein.
Dabei sind je nach Versicherungssparte einige
Besonderheiten zu beachten.
Kündigung im Schadenfall
Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach
binnen einer bestimmten Frist – meist zwei Wochen bis einem Monat – kündigen.
Dies gilt für die Auto-, Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso wie
für die Haftpflichtversicherung.
In der Unfallversicherung kann man kündigen, wenn
die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen den
Versicherer angestrengt wird. In der Rechtsschutzversicherung kann man
dann vorzeitig aus dem Vertrag, wenn der Versicherer für mindestens zwei
Versicherungsfälle Deckungsschutz zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht
abgelehnt hat.
Allerdings kann auch der Versicherer nach erfolgter
Regulierung aussteigen – der Rechtsschutzversicherer jedoch erst dann,
wenn er innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens zwei
Versicherungsfälle aufkommen musste. Die privaten Krankenversicherer
beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.
Beitragserhöhung und Kündigung
Verträge, die seit dem 25. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind, kann man bei einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats kündigen,
sofern sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert. Unabhängig
vom Abschlussdatum gilt dies auch für die gesetzliche Kranken-, die
Lebens- und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier werden Änderungen beim
Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt. Maßgebend
ist der individuell zu zahlende Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung.
Erhöht sich der Beitrag in Voll- und Teilkasko
aufgrund einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der
Regionalklasse, so können Sie bereits bei der kleinsten Verteuerung
vorzeitig aus dem Vertrag.
Zum Download: Versicherungen als pdf
© Petra Grünendahl, Stand: Oktober 2008