Krach im Urlaub: Richtiges Verhalten bei Auto-Unfällen im Ausland

Unfall. Foto: Tumisu / pixabay.
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  • Was muss ich mitnehmen?
  • Wann muss die Polizei rufen?
  • Wie melde ich einen Schaden?
  • Was bringt mir eine Zusatzversicherung?

Mit dem Auto in den Urlaub zu fahren, ist für die meisten Reisenden die praktischste und entspannteste Option – zudem ist die Autofahrt in der Regel weniger umweltschädlich als eine Flugreise. Unsicher werden aber viele, wenn es im Urlaubsland zu einem Unfall kommt. Die Zurich Gruppe Deutschland gibt die wichtigsten Tipps, wenn es im Ausland kracht:

Internationale Versicherungskarte für alle Fälle
Die ehemals grüne („Grüne Karte“), inzwischen weiße, internationale Versicherungskarte muss in 28 Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes – dank Kennzeichenabkommen als Nachweis für eine Versicherung – nicht mehr mitgeführt werden. Dennoch ist es empfehlenswert, diese dabei zu haben. Bei einem Unfall erkennt man so gleich, dass der Wagen versichert ist. In anderen Ländern, wie beispielsweise der Türkei oder Serbien ist das Mitführen hingegen verpflichtend, um den Haftpflichtschutz nachzuweisen.

Drei W‘s beachten
Ob in Deutschland oder im Ausland: Wer bei einem Unfall die drei W’s im Kopf hat, sorgt für eine sichere Unfallstelle. Das bedeutet, zuerst den Warnblinker einschalten, anschließend Warnweste anziehen und das Warndreieck aufstellen. Als Abstand zur Unfallstelle sind innerorts 50 und außerorts in 100 Meter empfohlen. Auf Autobahnen sind mindestens 150 Meter Abstand vom Warndreieck zur Pannenstelle einzukalkulieren.

Polizeieinsatz bei Bedarf
Bei Verletzen sollte immer die Polizei gerufen werden, außerdem bei größeren Schäden. Ist nur ein Blechschaden passiert, variiert der Polizeiruf von Land zu Land. In Frankreich beispielsweise sind die Beamten gar nicht verpflichtet, Bagatellschäden aufzunehmen. In vielen osteuropäischen Ländern hingegen ist das auch bei kleineren Unfällen erforderlich. Definitiv sollte die Polizei aber – egal in welchem Land – gerufen werden, wenn man sich nicht mit dem Unfallgegner einigen kann oder er bzw. sie Fahrerflucht begeht. Auch ein fehlender Versicherungsnachweis sollte ein Grund für den Polizeiruf sein. Wer nicht mit dem eigenen Auto unterwegs ist: Viele Mietwagenfirmen bestehen darauf, dass die Polizei bei einem Unfall gerufen wird. Die Polizisten sollten ein Unfallprotokoll anfertigen, das hilft später bei der Schadenregulierung. Viele Versicherungsgesellschaft in osteuropäischen Ländern erkennen beispielsweise ausschließlich das Polizeiprotokoll an.

Hilfreiche Schnappschüsse
Eine eigene Dokumentation ist aber in jedem Fall zusätzlich hilfreich. Dank Smartphone inzwischen kein Problem mehr: Den Unfallort aus verschiedenen Perspektiven fotografieren. Dabei die Details nicht vergessen: Bremsspuren, Glassplitter und natürlich der Schaden am Wagen. Zudem sollte der Europäische Unfallbericht ausgefüllt werden. Darin sind dann die Personalie sowie Versicherung des Unfallgegners, der Unfallhergang, Namen und Adressen von Zeugen enthalten. Die Fotos sollten dem Bericht beigefügt werden.

Ein Protokoll des Unfallgegners in einer Sprache zu unterschreiben, die man nicht versteht, ist hingegen keine gute Idee. Es könnte als Schuldeingeständnis verstanden werden. Bei widersprüchlichen Aussagen oder gegenseitigen Sprachschwierigkeiten sollte jeder, der im Unfall verwickelt ist, seinen eigenen Bericht ausfüllen und unterschreiben. Die Kopien können anschließend ausgetauscht werden.

Schaden ohne Stress
Nach dem Unfall müssen verschiedene Parteien informiert werden. Beim eigenen Auto ist das die Kfz-Versicherung, bei einem Mietwagen muss auch die Mietwagenfirma benachrichtigt werden. Wer den Schaden bezahlt, hängt wie auch in Deutschland davon ab, wer den Unfall verursacht hat. Ist man selbst schuld, zahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Gegners. Schäden am eigenen Auto sind idealerweise über eine Vollkasko-Versicherung gedeckt. Ist der Unfallgegner der Verursacher, muss seine Versicherung den Schaden übernehmen. Für alle Länder der EU, Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein gibt es dazu eine Besonderheit: Die Versicherungsgesellschaften aus diesen Ländern haben in jedem EU-Land einen Regulierungsbeauftragten. So ist es möglich, seine Ansprüche auch in Deutschland geltend zu machen. Dazu kann man sich an den Zentralruf der Deutschen Autoversicherer wenden und kostenlos telefonisch oder per Online-Formular die Versicherung des Gegners ermitteln lassen.

In außereuropäischen Ländern muss man sich direkt an die ausländische Versicherung wenden. Hier kann ein Anwalt helfen. Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes unterstützt bei bürokratischen Hürden. Sollte nach drei Monaten noch nichts geschehen sein, kann man sich auch an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Sie kann helfen, wenn die gegnerische Partei sich weigert für den Schaden aufzukommen oder wenn der Unfallgegner, z.B. wegen Fahrerflucht nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden konnte.

Hilfestellung durch Zusatzversicherung
Bei der Regulierung eines Unfalls im Ausland durch die Versicherungsunternehmen gilt das Schadensersatzrecht des Unfalllandes bzw. der gegnerischen Versicherung. Es kann daher sein, dass nicht dieselben Kosten wie in Deutschland erstattet werden. Beispielsweise liegt die Mindestdeckungssumme für Kfz-Haftpflichtschäden in Deutschland bei 2,5 Millionen Euro. Im Ausland sind die Deckungssummen oft erheblich niedriger. Auch Ausgaben für Anwalt und Gutachter werden oft nicht ersetzt. Bezüglich eines Mietwagens und dessen Nutzungsausfall gelten teils wieder andere Regeln. Hier hilft bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall ein Auslandsschadenschutz des eigenen Kfz-Versicherers: „Mit dem Auslandsschadenschutz wird sichergestellt, dass Fahrer und Auto ebenso abgesichert sind, als hätte sich der Unfall in Deutschland zugetragen. Reicht also die Haftpflichtsumme des Gegners nicht für den Schaden aus, zahlt die eigene Versicherung die Differenz“, erklärt Sandra Ersfeld, Leiterin Kfz-Schaden bei der Zurich Gruppe Deutschland.

Für Mietwagen gibt es für selbst verschuldete Unfälle zudem noch die sogenannte Mallorca-Police: Verursacht man einen Unfall und die Deckungssumme des Leihwagens reicht nicht aus, um die Ansprüche des Unfallgegners zu bezahlen, springt die Mallorca-Police ein. So bleibt der Urlauber nicht selbst auf den Kosten sitzen. Wichtig: Sie gilt nur für Schäden des Gegners und nicht für die am Miet-Auto. Eine Mallorca-Police kann man entweder über die eigene Kfz-Versicherung oder über die Privathaftpflicht abschließen. Bei vielen Tarifen ist dieser Schutz für das europäische Ausland aber schon enthalten. Ist man im außereuropäischen Ausland unterwegs, kann eine sogenannte Traveller-Police helfen, diese Lücke zu füllen.

Ob Auslandsschaden-Schutz oder Mallorca-Police: Vor Fahrtantritt sollte geprüft werden, ob das entsprechende Reiseland inkludiert und welcher Fahrerkreis mit eingeschlossen ist. So steht dem Urlaubsvergnügen nichts mehr im Wege.

Kleine Packliste für das Auto:

  • Grüne Versicherungskarte (Nur Pflicht für Nicht-EU-Staaten, in EU-Staaten dennoch hilfreich)
  • Europäischer Unfallbericht
  • Warndreieck
  • Warnwesten für alle Insassen
  • Verbandskasten

Zurich Gruppe DeutschlandFoto: x