R+V-Infocenter: Besser vorab bei der Stadt erkundigen
Einschäumen, abspülen, polieren: Viele Autofahrer nutzen immer noch gerne die eigenen Garageneinfahrten oder Stellplätze für die Fahrzeugpflege. Doch in vielen Städten und Gemeinden ist das inzwischen verboten – und oft gilt dieses Verbot sogar schon für das einfache Abspritzen mit klarem Wasser. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Bequem, aber umweltschädlich
Oft kommt’s auf den Untergrund an
In vielen Städten und Gemeinden ist es ohnehin verboten, das Auto auf unbefestigten Untergründen zu reinigen, also etwa auf einer gepflasterten Einfahrt. Allerdings fehlt eine deutschlandweit einheitliche Regelung. „Wir empfehlen Autobesitzern, sich vorab zu erkundigen, ob die Autowäsche auf privatem Gelände erlaubt ist“, so R+V-Experte Glodek. In der Regel ist die Untere Wasserbehörde dafür zuständig. Auch in der Stadt- oder Gemeindeordnung ist es in der Regel eindeutig festgelegt. Wer dagegen verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, eine Geldbuße kann die Folge sein – manchmal bis zu 1.000 Euro. Grundsätzlich untersagt ist die Autowäsche in Wasserschutzgebieten.
Anders sieht es mitunter bei geteerten oder anders versiegelten
Flächen aus: Wenn die Schmutzabwässer in die Kanalisation fließen und über die Kläranlagen gereinigt werden, ist die Fahrzeugwäsche unter Umständen erlaubt. Auch hier geben die zuständigen Behörden Auskunft.
Öffentliche Straßen meist tabu
Öffentliche Straßen und Plätze haben zwar meist einen befestigten Untergrund, und das Schmutzwasser kann in die Kanalisation fließen. Trotzdem gibt es hier meist ebenfalls kein grünes Licht für die Fahrzeugpflege. „Ein Großteil der Gemeinden und Städte hat für die Autowäsche auf öffentlichen Straßen Sonderregelungen getroffen. Diese verbieten schon das einfache Abspritzen“, so Ralph Glodek.
www.infocenter.ruv.de
– Presseinformation des Infocenter der R+V Versicherung –
Foto: GTÜ