Wie Betroffene richtig handeln
Verliert ein Urlauber seinen Führerschein im Ausland, muss er das nicht der Botschaft, dem Konsulat oder der örtlichen Polizei melden. Ein Interimsdokument im Sinne eines Führerscheins wird nicht ausgestellt. Der Betroffene kann seinen Ersatzführerschein erst nach Rückkehr aus dem Ausland beantragen und sich dafür an die Führerscheinstelle seines Wohnorts wenden.
Wurde das Dokument gestohlen, empfiehlt sich grundsätzlich eine Anzeige bei der örtlichen Polizei, die eine Diebstahlsanzeige ausstellt. Diese sollte der Fahrer immer bei sich haben, weil bei einer Kontrolle manchmal von einem Bußgeld abgesehen wird.
Egal ob Verlust oder Diebstahl, die deutsche Behörde erteilt erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub einen vorläufigen Führerschein. Er ist bis zur Ausstellung des Ersatzführerscheins (Kartenführerschein) gültig.
Fährt der Urlauber auf dem Heimweg ohne Führerschein über mehrere Grenzen hinweg, droht ein Bußgeld des jeweiligen Landes. Dies beträgt in Österreich meist 36 Euro, in der Schweiz 20 Franken und Italien ab 86 Euro.
Bei einer Polizeikontrolle in Deutschland kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro für das Nichtmitführen verhängt werden. Wer ohne Führerschein zurück nach Deutschland fährt, riskiert aber kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da diese nach dem Verlust bestehen bleibt.
– Pressemeldung des ADAC –