- Hoverboard-Fahrer schneller als Fußgänger, aber genauso ungeschützt
- DEKRA Crashtest stellt Kollision mit Pkw nach
- Haftungsrisiko bleibt am Ende beim Fahrer oder Eigentümer
Im Hollywood der 1980er-Jahre war das so genannte Hoverboard noch Zukunftsmusik: Michael J. Fox war im Filmklassiker „Zurück in die Zukunft“ darauf unterwegs. Heute funktionieren die gleichnamigen selbstbalancierenden Elektro-Einachser in der Realität – wenn auch nicht in der schwebenden Form – und sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt. Anders als der schon länger bekannte Segway verfügen die Boards über keine „Lenkstange“. Gesteuert werden die beiden Elektromotoren allein über die Gewichtsverlagerung in den Füßen. Doch die Risiken der Hoverboards sind – anders als in Hollywood – inzwischen sehr real. Darauf haben die DEKRA Experten beim DEKRA Safety Day 2017 in Bielefeld aufmerksam gemacht – unter anderem mit einem Crashtest.
Beim DEKRA Safety Day im Verkehrssicherheitszentrum Bielefeld kollidierte ein Pkw mit rund 40 km/h mit dem Dummy auf dem Hoverboard, der zu Boden geschleudert wurde. Bei einem Realunfall wären schwere Verletzungen die Folge gewesen.
„Genau wie Fußgänger sind Hoverboard-Fahrer im Straßenverkehr ungeschützt und bei Kollisionen beispielsweise mit Pkw stark gefährdet“, so DEKRA Unfallforscher Markus Egelhaaf. „Mit Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h ist ein Hoverboard allerdings sehr viel schneller unterwegs als ein Fußgänger. Da Autofahrer damit meist nicht rechnen, kann es zu kritischen Situationen kommen.“ Kollisionen zwischen Hoverboard-Fahrern und Fußgängern können ebenfalls schmerzhafte Folgen haben. Egelhaaf: „Und auch kleinere Schlaglöcher oder Steine können das Board schnell aus der Balance bringen.“
Ebenso problematisch ist die rechtliche Situation. Da die Hoverboards motorbetrieben sind und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen, sind sie als Kraftfahrzeuge einzustufen. Solche dürfen im öffentlichen Raum nur mit einer entsprechenden Zulassung betrieben werden. Eine Zulassung kommt aber für die Hoverboards wiederum nicht in Frage, weil ihnen dafür entscheidende Voraussetzungen – wie etwa Bremsen und Beleuchtung – fehlen. „Das bedeutet letztlich, dass die Boards nur auf privatem Gelände unterwegs sein dürfen“, so DEKRA Rechtsexperte Dr. Carsten Liewald. „Ganz abgesehen davon, dass im Grunde eine Fahrerlaubnis notwendig wäre, um sie fahren zu dürfen.“
So kann der Betrieb eines Hoverboards im öffentlichen Raum, beispielsweise auf dem Bürgersteig, im Ernstfall strafrechtliche Folgen haben. Doch auch Versicherungsfragen und Haftungsrisiken sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Eine für Kraftfahrzeuge ansonsten normale Pflichtversicherung ist wegen der fehlenden Zulassungsfähigkeit des Boards nicht möglich. Die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die möglicherweise bei der Hoverboard-Fahrt angerichtet werden, wird in der Regel auch nicht von einer Privathaftpflichtversicherung übernommen. Denn meistens sind hier Schäden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen in einer so genannten „Benzinklausel“ ausgeschlossen. Damit muss der Fahrer oder der Eigentümer des Boards selbst für Schäden geradestehen, was besonders bei Personenschäden – mit hohen Folgekosten etwa für Krankenhaus und Rente – existenzbedrohend werden kann.
Doch selbst ganz ohne Betrieb bergen manche Hoverboards Risiken. Durch schlechte Akku-Qualität bzw. Verarbeitung kommt es immer wieder zu Bränden. Allein in den USA wurden schon hunderttausende Boards wegen Brand- und Explosionsgefahr zurückgerufen. Wenn ein Brand entsteht, passiert das vor allem beim Laden – und damit oft im Kinderzimmer.
„Insgesamt ist es im Interesse der eigenen Sicherheit wichtig, sich bewusst zu machen: Der harmlose Spaß mit dem Hoverboard ist nur dann wirklich harmlos, wenn man das Board in einer sicheren Umgebung auf privatem Gelände fährt“, so André Skupin, Leiter Grundlagen und Prozesse bei DEKRA Automobil. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass aus dem Spaß bitterer Ernst wird.“
– Pressemeldung und Fotos: Dekra –