Lastenradler: Rechte und Pflichten wie Radfahrer

Kinder auf Lastenrädern nur mit geeigneten Sitzen befördern

Beim Getränkemarkt im Viertel einige Kästen Sprudel holen oder den Nachwuchs in die Kindertagesstätte bringen: Lastenräder sind in Großstädten eine bequeme und umweltfreundliche Alternative zur Fahrt mit dem Auto. Wer mit Lastenrädern unterwegs ist, sollte jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Der ADAC hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
 
Rechtlich gelten Lastenräder ohne oder mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h als Fahrräder. Das bedeutet, dass Rechte und Pflichten für Radfahrer gleichermaßen für die Nutzer von Lastenrädern gelten.
 
Zu den Pflichten gehört, dass Lastenradler bei entsprechender Ausschilderung den Radweg benutzen müssen. Sie dürfen in diesem Fall nur dann auf die Fahrbahn ausweichen, wenn das Befahren des Radwegs zum Beispiel wegen zu geringer Breite unzumutbar ist. Ansonsten droht ein Bußgeld ab 20 Euro.
 
Beim Parken und Halten auf Gehwegen dürfen Fußgänger durch Lastenräder nicht behindert werden. In Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot dürfen Lastenradler jedoch wie Kraftfahrzeuge zum zügigen Be- und Entladen schwerer Gegenstände auf der Fahrbahn halten.
 
Grundsätzlich gilt, dass Lasten und Tiere immer ordnungsgemäß gesichert werden müssen. Schwere Gegenstände sind möglichst weit unten in der Transportbox zu verstauen. Wird über die Höhe der Transportbox hinaus geladen, ist ein Netz zur Ladungssicherung empfehlenswert.
 
Kinder dürfen bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Lastenrädern befördert werden. Voraussetzung ist, dass in den Transportboxen geeignete Sitze, möglichst mit Sicherheitsgurten, vorhanden sind. Ohne geeignete Sitze wird ein Bußgeld von 5 Euro fällig.
 
– Pressemeldung des ADAC –