- Verkehrsteilnehmer müssen Umgebungsgeräusche wahrnehmen können
- Spätschäden des Gehörs möglich
Die Scheiben sind heruntergelassen, die Musikanlage ist bis zum Anschlag aufgedreht. Dabei gilt grundsätzlich: Wer als Fußgänger, Rad- oder Autofahrer unterwegs ist, muss auf das Hören von überlauter Musik verzichten. Denn neben den Augen sind die Ohren das wichtigste Sinnesorgan im Straßenverkehr. „Jeder Verkehrsteilnehmer muss die Umgebungsgeräusche wie Hupen oder die Martinshörner von Polizei und Feuerwehr zu jeder Zeit wahrnehmen können“, sagt Steffen Mißbach, Kfz-Experte bei TÜV Rheinland. Ist dies aufgrund von zu lauter Musik nicht mehr der Fall, begeht der Verursacher eine Ordnungswidrigkeit, die mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden kann. Die laute Musik kann zudem dazu führen, dass man vom Straßenverkehr abgelenkt wird.
Abgesehen von einer möglichen Gefährdung des Straßenverkehrs kann es zu dauerhaften Spätschäden des Gehörs kommen. „Arbeitnehmer müssen ab einer Lärmbelastung von 85 Dezibel nicht ohne Grund einen Gehörschutz tragen. Die Belastung durch Kopfhörer und laute Musikanlagen ist oft deutlich höher“, weiß Mißbach. Bestimmte Musik kann zudem aufputschend wirken und den Fahrer zu leichtsinnigen Manövern verleiten.
Gegenseitige Rücksicht
Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsteilnehmer an den ersten Paragraphen der Straßenverkehrs-Ordnung halten, in dem es sinngemäß heißt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige gegenseitige Rücksicht. Es darf keiner geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden. „Dröhnende Bässe, die mitunter von Passanten und anderen Autofahrern körperlich spürbar sind, überschreiten diese Toleranzgrenzen deutlich“, sagt der Experte.
– Presseinformation des TÜV Rheinland –
Foto: DVR