Auto und Alkohol: Zwei, die nicht zusammenpassen
Der halsabwärts gelähmte Beifahrer verlangte nach dem Unfall vom Fahrer vollen Ersatz all seiner materiellen und immateriellen Schäden. Das sahen die Richter des OLG Karlsruhe (AZ 1 U 35/13) anders und wiesen seine Berufung zurück. Wie ihre Kollegen vom LG Baden-Baden (AZ 1 O 104/12) gingen sie davon aus, dass der Beifahrer ein Drittel der Unfallfolgen selbst zu tragen hat. Schließlich habe er „sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, obwohl „ihm bei Fahrtantritt erhebliche Zweifel“ an dessen Fahrtüchtigkeit hätten kommen müssen.
Dass der Kläger selbst nicht nüchtern war und darum keinerlei Anzeichen von Trunkenheit beim Fahrer wahrgenommen haben will, entlastet ihn in den Augen der Richter nicht. Gleiches gilt für seinen Einwand, er habe den Abend nicht mit dem Beklagten verbracht, nicht gesehen, wie viel Alkohol dieser getrunken habe. Die Mitschuld des Klägers begründen die Richter mit seinem eigenen Alkoholkonsum. Deshalb habe er die Situation nicht nur falsch eingeschätzt, sondern sogar fahrlässig herbeigeführt. Dies rechtfertige seine Mitschuld.
– Presseinformation und Foto: HUK-Coburg –