- Unmissverständlicher Verordnungstext zur Rettungsgasse
- Erweiterte Rechte für Radler und Pedelec-Fahrer
Seit den 1980er-Jahren ist es auf deutschen Autobahnen und mehrspurigen Außerortsstraßen Pflicht, bei Stau und stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden, was aber häufig missachtet wurde. Ab heute regelt eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) eindeutig, wann und wie eine Rettungsgasse zu bilden ist. Der ARCD erläutert die neue Formulierung und was sich sonst noch für Verkehrsteilnehmer ändert.
Begleitung Rad fahrender Kinder
Bislang mussten Erwachsene mit dem Fahrrad auch dann die Straße benutzen, wenn sie auf dem Gehweg Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr begleitet haben. Ab sofort erleichtert die StVO (§ 2, Abs. 5) in diesen Fällen die Kinderbetreuung. Aufsichtspersonen über 16 Jahre dürfen nun auch mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, wenn sie dort Rad fahrende Kinder bis acht Jahre beaufsichtigen. Nach wie vor besonders betont wird in dieser Regelung der Schutz von Fußgängern, die auf Gehwegen weiterhin absoluten Vorrang genießen.
E-Bikes auf Radwegen
Einen neuen Akzent setzt der Gesetzgeber auch bei den Elektrofahrrädern. Um dieses Verkehrsmittel zu stärken, wird es nun ermöglicht, dass Pedelecs mit einer Antriebsunterstützung bis 25 km/h außerorts grundsätzlich (§ 2, Abs. 4 StVO) und innerorts auf dafür ausgewiesenen Radwegen zugelassen werden. Hierfür wurde in die StVO ein neues Sinnbild aufgenommen, das ein Fahrrad mit Ladekabel zeigt. Welche Radwege konkret dafür freigegeben werden, bleibt den Ländern überlassen. Für die deutlich schnelleren S-Pedelecs gilt diese neue Regelung nicht.
– Presseinformation des ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. –