Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze
Unfall: Land haftet wegen rutschiger Fahrbahn
Das Land Nordrhein-Westfalen muss für die Folgen eines Motorradunfalls haften. Grund für den Unfall war rutschiger und zu wenig griffiger Straßenbelag. Das Problem war den zuständigen Stellen seit Jahren bekannt gewesen. Das Urteil fällte nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm, Az. 11 U 166/14
Hintergrundinformation:
Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten wegen Unfällen, die durch schlechte Straßen zustande kommen. Im Frühjahr sind viele Straßen durch Frost geschädigt und weisen Schlaglöcher auf. Aber auch ein intakter, aber ungeeigneter Straßenbelag kann zu Unfällen führen. Bei der Frage der Haftung kommt es dann darauf an, inwieweit dem zuständigen Eigentümer der Straße – etwa einer Gemeinde oder einem Bundesland – eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen ist. Der Fall: Eine Motorradfahrerin war auf einer Landstraße gleich nach einer Ortsdurchfahrt gestürzt. Sie fuhr zu diesem Zeitpunkt nur 40 km/h, das Wetter war regnerisch. Auch ein vor ihr fahrender Motorradfahrer kam zeitgleich ins Schleudern und stürzte. Die Frau landete mit ihrer Beifahrerin im Straßengraben, beide blieben unverletzt. Am Motorrad entstand ein Schaden in Höhe von rund 2.100 Euro. Die herbeigerufene Polizei stellte fest, dass die Fahrbahn rutschig und nass war. Die Bikerin war der Ansicht, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle nicht die übliche Griffigkeit aufgewiesen habe. Sie klagte – wie auch der andere Motorradfahrer – gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice gestand das Oberlandesgericht Hamm der Frau den Schadensersatz zu. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen habe ein Merkblatt zur Griffigkeit von Straßenbelägen herausgegeben. Die Straße an der Unfallstelle sei bereits 2008 nach dessen Maßstäben untersucht und als mangelhaft bewertet worden, da ihre Griffigkeit unter den geforderten Schwellenwerten liege. Der im Rahmen des Verfahrens hinzugezogene Sachverständige habe dieses Ergebnis bestätigt. Damit habe ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hätte dem Gericht zufolge für Abhilfe sorgen oder zumindest ein Warnschild „Schleudergefahr bei Nässe“ mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufstellen müssen. Solange nichts zu tun, bis es zu einem oder mehreren Unfällen komme, sei das falsche Vorgehen. Die Gefahr sei seit Jahren bekannt gewesen. Das Gericht sprach der Bikerin zwar keinerlei Mitverschulden an dem Unfall zu. Allerdings musste sie aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr ihres Motorrades – der Gefahr, die alleine deshalb schon besteht, weil sie ein solches Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt – einen Schadensanteil von 25 Prozent selbst tragen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015, Az. 11 U 166/14
– Pressemeldung vom D.A.S. Leistungsservice –