- Verursacher, Ort, Zeit und Schaden notieren
- Umsichtiges Fahren ist notwendig
- Auch kleine Schäden schnell reparieren lassen
Steinschlag während der Fahrt kommt immer so überraschend, dass die meisten Autofahrer nicht daran denken, sich sofort die Situation einzuprägen, wo möglich auch das Kennzeichen des Verursachers zu notieren und zu versuchen, diesen aufmerksam zu machen. Doch mit rund 2,3 Millionen Schäden jährlich und einer Schadenssumme von 1,2 Milliarden Euro sind Glasschäden nach Angaben des GDV hinter den Unwetterschäden das zweitgrößte Problem der Versicherungen. Es lohnt sich, aufzupassen!
Eine Beschädigung der Windschutzscheibe durch Steinschlag ist ärgerlich und kann bei deren Austausch hohe Kosten verursachen. Der AvD weist aber darauf hin, dass es meist schwierig ist, Verursacher ausfindig und verantwortlich zu machen, denn die Ursache kann verlorene Ladung oder das Hochwirbeln von Gegenständen auf der Fahrbahn sein.
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung ist der Fahrer für den Zustand und die Ladung seines Fahrzeuges verantwortlich. Deshalb kann bei Schäden infolge von Transportgut wie etwa Kies, das von einer Ladefläche fällt, der Halter und Fahrer des Fahrzeugs haftbar gemacht werden. Das gilt auch für Fremdkörper, die bei Nutzfahrzeugen zwischen den Reifen, im Profil oder unter dem Aufbau klemmen. Man sollte in dem Fall das Kennzeichen des vorausfahrenden Lastwagens festhalten, auch Ort, Datum und Uhrzeit. Und wenn möglich, sollte man den Verursacher aufmerksam machen. Ansonsten kann man den Vorfall über den Zentralruf der Autoversicherer melden und den zuständigen Versicherer erfragen.
Anders stellt sich die Situation beim Hochschleudern von Steinen auf der Fahrbahn dar. Hier geht die Rechtsprechung meist davon aus, dass Beschädigungen, die daher rühren, ein „unabwendbares Ereignis“ für den vermeintlichen Verursacher darstellen. Die Begründung dafür ist, dass es auch einem sehr sorgfältigen und umsichtigen Fahrer in der Regel nicht möglich sein wird, die auf der Straße liegenden Gegenstände zu erkennen. Ausnahme: es gibt Warnhinweise, dass der Straßenzustand durch Rollsplitt oder sonstige Verunreinigungen eine eingeschränkte Nutzung erlaubt. Hält man sich in einer solchen Situation nicht an Warnhinweise oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, kann man für Schäden haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Überholende, die wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Überholten Split auf die Schiebe wirbeln.
Für eine Geltendmachung der Ansprüche auf Ersatz der Schäden am eigenen Fahrzeug ist es wichtig, den Vorausfahrenden zu identifizieren und nachzuweisen, dass eventuell entstandene Beulen bzw. die beschädigte Windschutzscheibe von diesem Fahrzeug verursacht wurden. Bleibt das offen, sehen sich die meisten Gerichte nicht in der Lage, Schadenersatz zuzusprechen. Deswegen ist es notwendig, alle wichtigen Angaben samt möglicher Zeugen schnellstmöglich zu notieren.
Über die Teilkasko kann man auch die Glasbruchversicherung in Anspruch nehmen. In der Teilkasko ist wegen fehlender Rabattstaffel keine Rückstufung zu befürchten. Man bekommt allerdings einen vorhandenen Selbstbehalt von der Reparaturrechnung abgezogen. Im Einzelfall wird bei einer beschädigten Windschutzscheibe geprüft, ob diese getauscht werden muss. Bei Schäden im Sichtbereich des Fahrers bzw. einem Scheibenriss muss die Scheibe ausgewechselt werden. Doch auch kleinere Schäden sollte man schnell ausbessern lassen.
Der 1899 als Deutscher Automobilclub DAC gegründete AvD ist als traditionsreichster Automobilclub hierzulande Mitbegründer des Weltverbandes FIA (seit 1904) und von Anbeginn maßgeblich für Verkehrssicherheit, Tourismus und Sport engagiert. Er vertritt die Belange von 1,4 Millionen Mitgliedern und Kunden in allen Bereichen der Mobilität. Der AvD – Pannenhilfe überall!
– Pressemeldung des AvD Automobilclub von Deutschland e. V. –