Straßenverkehrsrecht: Unfall beim beidseitigen Rückwärtsfahren – wer haftet?

justiz_swDer D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze

Der Auffahrende ist meist schuld an einem Autounfall – aber nicht immer. Wenn zwei Autos beim rückwärts Ausparken auf einem Parkplatz zusammenstoßen, haften beide zur Hälfte – aber nur, wenn beide bei der Kollision tatsächlich in Bewegung waren. Ist einer vorher zum Stehen gekommen, darf man nicht einfach von seiner Mitschuld ausgehen. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. VI ZR 6/15

Hintergrundinformation:
Bei einem Auffahrunfall gilt üblicherweise die Vermutung, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat – in der Regel also das hintere Fahrzeug. Denn meist hat dessen Fahrer den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder war zu schnell. Vor Gericht spricht man hier vom „Beweis des ersten Anscheins”, der für eine Schuld des Auffahrenden spricht. Allerdings ist dieser Anscheinsbeweis auch widerlegbar – etwa durch den Nachweis, dass das vordere Fahrzeug durch eine plötzliche Vollbremsung den Unfall mitverursacht hat. Der Fall: Auf dem Parkplatz eines Baumarktes waren zwei Autos gleichzeitig rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten gefahren und dabei kollidiert. Wie so oft widersprachen sich nun die Unfalldarstellungen der Fahrer. Der eine behauptete, sein Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Unfalls schon gestanden – und zwar im rechten Winkel zur Parkbucht. Der Unfallgegner sei aufgefahren und müsse den gesamten Schaden zahlen. Dieser meinte jedoch, dass beide Autos sich rückwärts bewegt hätten, als es zum Aufprall kam. Das Urteil: Die mit dem Fall befassten Gerichte erster und zweiter Instanz waren nun der Meinung, dass es nicht darauf ankomme, wer wann gestanden habe. Denn der „Anscheinsbeweis” gelte auch beim Rückwärtsfahren. Fahre also jemand rückwärts auf ein anderes Auto auf, dürfe man von seiner Schuld bis zum Beweis des Gegenteils ausgehen. Ob er es schaffe, kurz vor dem „Knall” sein Auto noch zum Stehen zu bringen, sei nicht so wichtig. Demnach wären hier beide gleichermaßen schuld gewesen und hätten sich den Schaden teilen müssen. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice war der Bundesgerichtshof jedoch anderer Meinung. Zwar gelte der Anscheinsbeweis grundsätzlich auch beim Rückwärtsfahren. Er sei jedoch nicht anwendbar, wenn auch nur die Möglichkeit bestünde, dass das Fahrzeug vor der Kollision schon zum Stehen gekommen sei. Denn durch das Anhalten sei der Fahrer seiner Pflicht nachgekommen, einen Unfall möglichst zu vermeiden. Nun muss sich die Vorinstanz noch einmal gründlich mit der Frage beschäftigen, ob das Auto des Klägers wirklich schon stand. Denn dann würde der andere Rückwärtsfahrer den überwiegenden Teil der Schuld tragen müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15

– Presseinformation des D.A.S. Rechtsschutz Leistungsservice –