Wer Golf spielt hat das Recht, den Ball ins Loch zu schlagen. Eine Binsenweisheit? Nicht ganz, denn das Abschlagen eines Golfballs ist nicht ungefährlich. Weshalb der Spieler laut der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (AZ 20 S 132/14) hohen Sorgfaltsanforderungen genügen muss. Der Golfer darf den Ball „nur dann spielen, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Kontrolle von Richtung und Entfernung sicher sein kann, andere nicht zu gefährden“.
Zugleich machte das Gericht, wie die HUK-COBURG mitteilt, im Urteil klar: Um auf eine Gefahr reagieren zu können, muss sie vorhersehbar sein. Genau daran mangelte es. Der Golfer hatte seinen Abschlag fast exakt platziert. Der Ball landete nur wenige Zentimeter vom Loch entfernt – allerdings nicht auf dem Boden – vielmehr prallte er auf einer Mauer ab, die der Spieler nicht kannte und die vom Abschlagsort aus nicht zu erkennen war.
In den Augen der Richter hatte der Spieler, der mit sich mit Unterstützung seiner Privathaftpflichtversicherung gegen die Klage des Fahrzeughalters zur Wehr gesetzt hatte, alles richtig gemacht. Sie konnten ebenso wie der Golfer selbst keine Fahrlässigkeit erkennen. Auch Vorsatz schlossen die Richter auf Grund der Beweislage eindeutig aus. Deshalb wiesen sie die Klage des Fahrzeughalters ab.
– Presseinformation und Foto: HUK-Coburg –
Foto: HUK-Coburg / Hagen Lehmann