ADAC-Tipps bei Wind und Sturm: Teilkaskoversicherung greift bei Unwetterschäden, hat aber ihre Grenzen
Jahreszeitbedingt müssen sich Autofahrer auf windige Tage einstellen. Häufig werden Fahrzeuge durch herabfallende Dachziegel, Fassadenteile, Baugerüste oder abgerissene Äste beschädigt. Wer in solchen Fällen keine Kfz-Teilkaskoversicherung hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Allerdings, so warnt der ADAC, hat die Teilkasko bei Unwettern auch ihre Grenzen:
Beulen am geparkten Wagen oder ein beschädigter Frontbereich nach einer Kollision mit einem umgestürzten Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit Angaben des Wetteramts nachweisen. Grund: Zum Zeitpunkt der Beschädigung muss der Wind mindestens Stärke 8 gehabt haben. Prallt ein Auto gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Baum, geht der Fahrer bei der Teilkaskoversicherung leer aus. In diesem Fall zahlt nur die Vollkasko.
Schäden nach Unwettern sollten Autofahrer umgehend ihrer Teilkaskoversicherung melden. Diese ist auch dann die richtige Adresse, wenn der betroffene Autofahrer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, denn bei der Teilkasko findet keine Rückstufung statt. Außerdem ist die Selbstbeteiligung dort oftmals geringer. Auf keinen Fall sollten geschädigte Autofahrer ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Sie könnten in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben, weil der Versicherer das Weisungsrecht hat.
Bei Sturm gibt es laut ADAC einige Fahrtipps zu beachten:
- Geschwindigkeit verringern – wer von einer Böe erfasst wird, kann bei niedrigem Tempo deutlich einfacher gegenlenken.
- Auf Brücken und in Waldschneisen ist die Gefahr besonders groß, deshalb auf Windsäcke oder Hinweisschilder achten.
- Besondere Vorsicht beim Überholen von Lkws und Bussen: Aus dem Windschatten kommend, wird das Auto nach dem Überholen vom Seitenwind erfasst.
- Dachlasten wie Fahrräder oder Skiboxen erhöhen aufgrund der größeren Aufprallfläche die Wirkung des Sturms. Besonders anfällig für Seitenwind sind Wohnmobile, Wohnwagengespanne, Busse und Lkw.
Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen oder Baufirmen haben Autofahrer nur, wenn dem „Verursacher“ eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Sind Dachziegel vom Haus gefallen, muss der Eigentümer nachweisen, dass er regelmäßig prüft, ob die Ziegel noch fest sitzen. Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu kontrollieren. Morsches Geäst muss entfernt werden. Auch in diesem Fall muss der Besitzer des Baums nachweisen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Wird ein Fahrzeug durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.
– Pressemeldung und Foto: ADAC –
Foto: ADAC / Victor Machado