Elektronische Parkscheibe: „Mitlaufende“ Varianten verboten

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Zur Überwachung der Parkzeit ist gemäß § 13, Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch eine elektronische Parkscheibe erlaubt. Aber Vorsicht: Nicht jede Scheibe ist zugelassen. Der ADAC erklärt, welche Bedingungen sie erfüllen muss.

Autofahrer sollten darauf achten, dass die elektronische Parkscheibe über eine Typengenehmigung verfügt. Auf der Vorderseite muss das Verkehrszeichen 314 abgebildet sein, Werbung ist nicht zulässig. Auch wie das Display technisch ausgestaltet sein muss, ist im Detail geregelt: Es muss über eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindestens 2 cm verfügen. Darüber steht das Wort „Ankunftszeit“.

Für die Nutzung ist entscheidend, dass sich die Scheibe automatisch auf den Anfang der halben Stunde einstellt, die dem Abstellen des Motors folgt. Danach darf sich die Angabe weder selbstständig noch durch einen äußeren Eingriff nachträglich verändern. Sogenannte „mitlaufende Parkscheiben“ sind verboten und werden nicht anerkannt. Wie klassische Parkscheiben auch, müssen die elektronischen Alternativen von außen gut lesbar platziert werden.

Grundsätzlich regelt die StVO, dass Parkscheiben – klassisch oder elektronisch – nur dort verwendet werden dürfen, wo ihre Benutzung durch ein Schild ausdrücklich gefordert wird. Sind Parkuhren oder -automaten aufgestellt, gelten deren Vorgaben. Wenn diese defekt sind, muss wiederum eine Parkscheibe verwendet werden.

– Pressemeldung des ADAC Nordrhein –