Schäden sind nicht immer gleich Schäden
Der Tritt auf die Bremse kommt zu spät: Ein lautes Krachen, ein heftiger Ruck, schon ist der Unfall passiert und die Urlaubslaune verflogen. Wen dieses Schicksal noch dazu im Ausland ereilt, sollte wissen: Wie verhält man sich am Unfallort?
Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe rät vor dem Aussteigen auf jeden Fall eine Warnweste anzuziehen. In vielen europäischen Ländern (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) ist das Tragen mittlerweile Pflicht, und wer ohne erwischt wird, muss zahlen: Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist unterschiedlich: Die Spanne reicht von 25 Euro bis zu knapp 1.400 Euro. In vielen Ländern müssen nicht nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste ausgestattet sein. Ebenso variabel gehen die Staaten mit der Frage um, ob Warnwesten nur für den Fahrer oder für alle Fahrzeuginsassen vorhanden sein müssen. Mit einer Warnweste für jeden ist man immer auf der sicheren Seite.
Genauso wichtig wie die Warnweste ist das Absichern der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Liegen die Unfallstellen in einer Kurve oder vor einer Kuppe, muss das Dreieck immer davor aufgestellt werden.
Zudem gibt es Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, bei denen ist es Vorschrift, einen Unfall der Polizei zu melden. Um nichts falsch zu machen, ist ein Anruf bei der Polizei also immer richtig, selbst wenn sie – wie in manchen Ländern üblich – nur große Sach- oder Personenschäden aufnimmt.
Mit oder ohne Polizei, der Unfall muss auf jeden Fall protokolliert werden. Nur wer seine Ansprüche belegen kann, hat später Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische Unfallbericht – den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt – auf jeden Fall ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der Unfallstelle gemacht werden.
Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind. Wer unterschreibt, sollte berücksichtigen, dass dem Bericht in Frankreich und den Benelux-Staaten eine ungleich gewichtigere Rolle bei der Schadenregulierung zukommt: Der Unterschreibende erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend tauscht man die Kopien gegenseitig aus.
Doch nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die Schadenregulierung der einzelnen Länder. Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: Zum Beispiel stehen Geschädigten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten nicht in allen europäischen Staaten zu. Wer vorbeugen will, kann in Verbindung mit seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine Ausland-Schadenschutzversicherung abschließen. Der eigene Versicherer garantiert dann, Personen- und Sachschäden so zu regulieren, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert in diesem Fall der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.
Erst zu Hause reparieren lassen
Auch wenn ein Unfall die Urlaubsfreude trübt, ist es angenehm, dass man bei Unfällen im europäischen Ausland Schadenersatzansprüche von zu Hause aus geltend machen kann. Alle Versicherer in EU-Mitgliedsstaaten müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder einen Schadenbeauftragten haben, der dies für sie übernimmt. Wer auf das Zusatzmodul Auslandschaden-Schutzversicherung verzichtet hat, kann sich zu Hause an den Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0800-25 026 00; aus dem Ausland möglich: 0049 40 300 330 300) wenden. Dort ermittelt man mit Hilfe des gegnerischen Autokennzeichens den Schadenregulierungsbeauftragten. Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Versicherung oder ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden.
– Presseinfo und Foto: HUK-Coburg –