Wer rückwärtsfährt, hat Schuld. Doch was ist diese Faustregel wert, wenn beide Autofahrer beim Unfall den Rückwärtsgang eingelegt haben? Die Antwort des Amtsgerichts Erfurt (AZ 4 C 148/148) war eindeutig: Jeder muss die Hälfte des Schadens tragen – sowohl des Eigen- als auch des Fremdschadens.
Dies hatte der Kläger im Vorfeld ganz anders gesehen. Zwar gab er unumwunden zu, rückwärts aus der Parklücke herausgefahren zu sein, als sein Kontrahent rückwärts ausparkte, doch habe er das andere Auto im Rückspiegel gesehen und kräftig gehupt. Und nicht nur das: Eigentlich habe er ja schon gestanden, als es gekracht habe. Sogar der Vorwärtsgang wäre eingelegt gewesen. Bloß weil ein anderer Autofahrer ihm den Weg versperrt habe, sei an Wegfahren nicht zu denken zu gewesen.
Der einzige Zeuge konnte jedoch nur eines bestätigen: Beide Fahrzeuge seien fast gleichzeitig rückwärts aus ihren Parklücken herausgestoßen. Ja, und dann hätte es auch schon gekracht.
Für das Gericht gab es, wie die HUK-COBURG mitteilt, keinen Zweifel an der Schuld beider. Ein schneller Tritt auf die Bremse, genügt ohnehin nicht. Wer für sich punkten will, muss nicht nur beweisen können, dass er gestanden hat, sondern auch wie lange. Entlasten kann sich nur, wer solange steht, dass sein Kontrahent Gelegenheit hat, auf die Situation zu reagieren.
– Pressemeldung und Foto: HUK-Coburg –