Blinken gilt offensichtlich als uncool

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In Deutschland sind nach Darstellung des ACE Auto Club Europa nach wie vor zahlreiche Blinkmuffel unterwegs. Sie verzichten darauf, im Straßenverkehr den Blinker oder, wie es offiziell heißt, den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. „Das führt immer wieder zu gefährlichen Situationen, denn andere Verkehrsteilnehmer verlassen sich auf dieses Signal“, mahnt Florian Wolf vom ACE in Stuttgart. „Ohne Richtungsanzeige weiß man dann gar nicht, was der andere will und schon kracht es.“

Der ACE-Verkehrsrechtsexperte erinnert daran, dass Blinkmuffel Bußgeld und durchaus auch Punkte in Flensburg riskieren. In leichteren Fällen, etwa beim Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen oder Behinderungen beim Abbiegen, müssen Fahrzeugführer mit Verwarnungsgeldern zwischen 10 und 35 Euro rechnen. Beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren mit Gefährdungen, also etwa von Fußgängern oder dem Gegenverkehr, drohen zwischen 30 und 70 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg. Beim Abbiegen ohne Rücksicht, also beispielsweise ohne besondere Rücksicht auf Fußgänger oder mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, betragen die Bußgelder zwischen 70 und 85 Euro, wobei auch hier regelmäßig in Flensburg ein Punkt dazu kommt. Kommt es zu einem Unfall, können die finanziellen Folgen weit höher sein.

„Der Blinker ist das wichtigste Kommunikationsmittel im Straßenverkehr. Beim Abbiegen, Wechsel des Fahrstreifens oder beim Überholen kann er Missverständnisse, Überraschungseffekte und damit die Gefahr von Unfällen verringern“, erinnert Wolf. Das Blinksignal soll anderen Verkehrsteilnehmern zeigen, dass das Fahrzeug in Kürze seine Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit deutlich ändern wird. Dies soll Überraschungseffekte, also hektische oder panische Reaktionen der anderen vermeiden. „Daher muss die Anzeige auch früh genug einsetzen, damit sich jeder darauf einstellen kann“, empfiehlt der ACE-Anwalt.

Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, den Fahrtrichtungsanzeiger beim Anfahren und Abbiegen rechtzeitig und deutlich –mindestens dreimaliges Aufleuchten– zu betätigen. Das gilt ebenfalls für abknickende Vorfahrt. Fährt man allerdings geradeaus weiter, verlässt also die Vorfahrtstraße, soll man nicht blinken. Ebenfalls das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sowie Fahrstreifenwechsel auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen müssen durch entsprechende Blinksignale angekündigt werden. Dasselbe gilt für das Einfahren und Verlassen der Autobahn, das Ein-/Ausfahren aus Grundstücken oder anderen Straßenteilen (Gehweg), aus Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf man nach Paragraf 9a Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht blinken, muss es aber beim Ausfahren

Was „rechtzeitiges Blinken“ bedeutet, ist in der Rechtsprechung klargestellt. Die anderen Verkehrsteilnehmer sollen sich auf den Abbiege- oder Spurwechselvorgang einstellen können. Hierbei ist weniger die Entfernung bis zum Abbiegepunkt als eher die Zeit entscheidend. Laut einem höchstrichterlichen Urteil ist bei einer Geschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde (km/h) ein Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers fünf Sekunden im Voraus durchaus ausreichend. ACE-Fachmann Wolf empfiehlt praxisnäher, auf jeden Fall mit dem Blinken zu beginnen, bevor man das Lenkrad verdreht, um vom bisherigen Verkehrsstrom abzuweichen oder bevor man den Fuß vom Gas nimmt oder sogar bremst.

Schließlich, „wer seinen Pkw mit einen Anhänger koppelt, sollte sich per Augenschein überzeugen, dass dessen Blinkleuchten intakt sind“, rät Wolf. Für die Fahrt muss darüber hinaus eine zusätzliche Kontrollfunktion für die Blinker des Anhängers vorhanden sein. Dies kann mit einer zusätzlichen Kontrollleuchte erfolgen oder über eine Elektronik, die bei Ausfall einer Leuchte die Blinkfrequenz erhöht.

– Presseinformation des ACE Auto Club Europa e. V. –